{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n sich dabei an die gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG gewährte Autonomie zu halten. Die hierauf gestützte Verordnung des Bundesrates kann somit nur Aufsichtsmittel vorsehen,\nwelche nicht in erheblicher Weise in den Zuständigkeitsbereich der LMK eingreifen.\n69 Eine weitere Delegationsnorm besteht in Art. 9 Abs. 4 SLMG, welche den Bundesrat\nzum Erlass einer Vollziehungsverordnung zum Landesmuseumsfonds beauftragt.\n70 Die Verordnung über die LMK in der heute geltenden Fassung vom 7. April 1993 sieht\nals Aufsichtsmittel einerseits die Wahl des Präsidenten der LMK durch den Bundesrat\nvor und andererseits das Erfordernis einer Bewilligung des Bundesamtes für den Beizug\nvon Experten durch die LMK87. Letzteres beschlägt die fachliche Kernaufgabe der\nLMK, in welcher sie über Autonomie verfügt. Das Erfordernis einer Bewilligung für\nden Beizug von Experten durch die LMK ist deshalb unseres Erachtens mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar.\n71 Das vom Bundesrat genehmigte Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern für die Beamten des Schweizerischen Landesmuseums vom 30. Dezember 1938\nsieht in Art. 7 Abs. 2 vor, dass bei der ausnahmsweisen Bewilligung der Expertentätigkeit eines Mitarbeiters für Dritte „gegebenenfalls“ das Eidgenössische Departement des\nInnern zu begrüssen sei. Da es sich dabei um eine Informations- und Anhörungspflicht\nhandelt, liegt keine erhebliche Beschränkung der Autonomie des Landesmuseums vor.\nDiese Bestimmung erscheint inhaltlich unproblematisch.\n72 Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung über den Museumsfonds des Schweizerischen\nLandesmuseums88 sieht vor, dass für Entnahmen aus dem Museumsfonds im Betrag von\nüber 500'000 Franken die Zustimmung des Bundesamtes für Kultur einzuholen ist. Ausserdem bestimmt Art. 4, dass das SLM über die Äufnung des Museumsfonds und Entnahmen daraus jährlich Bericht zu erstatten hat. Die Berichterstattungspflicht erscheint\nunproblematisch. Problematischer ist das Erfordernis der Zustimmung des Bundesamtes\nzu grösseren Entnahmen aus dem Museumsfonds. Dieser Punkt wird im Rahmen des\nvorliegenden Gutachtens offen gelassen; er müsste allenfalls vertieft geprüft werden.\n\nFrühere Regelungen auf Verordnungsstufe\n\n73 Frühere Fassungen der Verordnung über die Landesmuseumskommission bzw. über die\nVerwaltung des Schweizerischen Landesmuseums erwähnten weitere Aufsichtsmittel.\nDie Verordnung von 1892 sah vor, dass die Traktandenlisten der LMK jeweils auch\ndem Departement des Innern mitzuteilen seien, dass die Kommission dem Departement\ndes Innern zu Handen des Bundesrates das jährliche Arbeitsprogramm, den jährlichen\nGeschäftsbericht, das Verwaltungsbudget und ein Verzeichnis der erworbenen Gegenstände einzureichen habe, dass Kredite für Ankäufe im Betrag von über 4’000 Franken\n\n87\nArt. 6 Abs. 4 LMK-V.\n88\nVerordnung über den Museumsfonds des Schweizerischen Landesmuseums vom 3. April 1996 (SR\n432.35).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 304\nGutachten\n\nvom Bundesrat zu bewilligen seien, dass der Bundesrat auf Vorschlag der LMK die\nWahl des Direktors und des Kustoden vornehme und dass das Jahresgehalt des Direktors und des übrigen ständigen Personals durch den Bundesrat bestimmt werde. Ähnlich\nverhielt es sich mit den Verordnungen von 1907 und 1946.\n74 In der Verordnung von 1979 entfiel namentlich die Pflicht der LMK zur Vorlage des\nArbeitsprogramms, des Geschäftsberichts, des Verwaltungsbudgets und des Verzeichnisses der erworbenen Gegenstände. Aus welchen Gründen diese Aufsichtsmittel nicht\nmehr in der Verordnung erwähnt wurden, kann aufgrund der zur Verfügung stehenden\nUnterlagen nicht erklärt werden.\n\nBedeutung der Streichung der Aufsichtsmittel in der Verordnung von 1993\n\n"}