{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n75\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 237 f.; LAZZARINI, S. 369; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 5 Rz. 28.\n76\nTSCHANNEN/ZIMMERLI, § 7 Rz. 15; § 5 Rz. 28.\n77\nLAZZARINI, S. 368 f.; MOOR, Bd. III, S. 60.\n78\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 235 f.; LAZZARINI, S. 368 f. Im Gegensatz dazu sieht beispielsweise Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» vom 17. Dezember\n1965 (SR 447.1) eine Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern sowie die Oberaufsicht\ndes Bundesrates vor.\n79\nMOOR, Bd. III, S. 57 f., 60 f.\n80\nTSCHANNEN/ZIMMERLI, § 5 Rz. 28.\n81\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 235 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 302\nGutachten\n\n4. Aufsichtsmittel\n\nPräventive und repressive Aufsicht\n\n65 Die Anstaltsaufsicht kann präventiv und repressiv erfolgen82. Die präventive Aufsicht\nerfolgt unabhängig von konkreten Ereignissen mit dem Ziel, Fehler und Missstände zu\nvermeiden. Sie erfolgt oft periodisch oder aus gesetzlich bestimmtem Anlass. Von besonderer Wichtigkeit ist im Rahmen der Anstaltsaufsicht die repressive Aufsicht. Sie\nwill eingetretenes Fehlverhalten erkennen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft\nziehen. Sie wird durch besondere Vorkommnisse ausgelöst. Die Aufhebung oder Rückgängigmachung von Verwaltungsakten der Anstalt durch die Aufsichtsbehörde im\nRahmen der Anstaltsaufsicht ist in der Regel aber ausgeschlossen83. Ebenso sind in der\nRegel Weisungen für konkrete Einzelfragen der verfügungsfreien (faktischen) Tätigkeit\nausgeschlossen.\n\nErfordernis einer gesetzlichen Grundlage\n\n66 In der Regel werden in den Spezialerlassen über die einzelnen Organisationseinheiten\nder dezentralen Bundesverwaltung die Aufsichtsmittel mehr oder weniger ausführlich\nnormiert. Soweit die einzelnen Aufsichtsmittel eine erhebliche Beschränkung der Autonomie der dezentralen Verwaltungseinheit mit sich bringen, sind sie nur zulässig, soweit\nsie in den betreffenden Rechtsnormen vorgesehen sind. Dies gilt namentlich für die Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung sowie die Prüfung der Buchführung durch die Aufsichtsbehörde, Wahl- und Vertretungsrechte, die Genehmigung von\nStatuten und Reglementen, des Budgets, von Finanzbeschlüssen und Sachentscheiden,\nWeisungsrechte und Einspruchsrechte der Aufsichtsbehörde bzw. von Behördenvertre-\ntern84. Einzig Einsichts- und Auskunftsrechte bestehen als Mittel der Aufsicht auch ohne dass sie besonders normiert werden müssen. Auch sie sind allerdings begrenzt auf\nden für die Ausübung der Aufsicht, namentlich zur Abklärung eines bestimmten Sachverhaltes, notwendigen Umfang85.\n67 Sieht das Gesetz nur eine Oberaufsicht vor, so bestehen in der Regel nur die gesetzlich\nvorgesehenen Aufsichtsmittel86.\n\nRegelung des SLMG und der darauf gestützten Verordnungen\n\n68 Das SLMG bestimmt in seiner heutigen Fassung die Mittel der Aufsicht nicht. Art. 8\nAbs. 4 SLMG delegiert die Feststellung der Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstellten Beamten an den Bundesrat. Wie erwähnt, hat dieser\n\n82\nLAZZARINI, S. 357 ff.\n83\nJAAG, Gemeindeaufsicht, S. 531 ff.; LAZZARINI, S. 357 ff.\n84\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 239 ff.; mit Bezug auf die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden auch JAAG, Gemeindeaufsicht, S. 532 ff.\n85\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 240 f.\n86\nMOOR, Bd. III, S. 60.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 303\nGutachten\n\n"}