{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n ebenfalls verwiesen wird. Als bundesrätliche Verordnung kann diese jedoch widersprechende Bundesgesetze nicht aufheben. Auch die vom Bundesrat erlassenen Ämterklas-\nsifikationen70 können Gesetzesrecht nicht ändern. Demzufolge erweist sich die in der\nSR von der Bundeskanzlei vorgenommene Streichung von Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG\nin Bezug auf die Zuständigkeit zur Wahl des Personals als falsch.\n57 Richtigerweise ist weiterhin der Bundesrat für die Wahl des Personals zuständig, soweit\ndieses Funktionen erfüllt, die den Besoldungsklassen I bis IV des früheren Beamtengesetzes entsprechen. Der Direktor bzw. die LMK ist zuständig für die Wahl des Personals, das Funktionen erfüllt, die der Besoldungsklasse VII des früheren Beamtengesetzes entsprechen. Der Zwischenbereich ist durch das Gesetz nicht geregelt. Er fällt somit\nunseres Erachtens in die Zuständigkeit der LMK, wobei der Bundesrat in seiner Verordnung davon abweichen und die Zuständigkeit an sich ziehen kann. Die für die Wahl\nzuständige Behörde ist grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Die Führung\ndes Personals fällt im Übrigen in die Zuständigkeit der LMK71.\n58 Entsprechend dem Verständnis bei der Gründung des SLM gelten auch das Bundespersonalrecht und das Finanzhaushaltsrecht des Bundes72.\n\nG. Oberaufsicht des Bundesrates\n\n1. Grundsatz\n59 Die Aufsicht bzw. die Oberaufsicht des Gemeinwesens über seine Anstalten wird als\nAnstaltsaufsicht bezeichnet. Die Verwaltung des SLM durch die LMK erfolgt gemäss\nArt. 8 Abs. 1 SLMG unter der Oberaufsicht des Bundesrates.\n\n2. Adressat\n60 Gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG richtet sich die Oberaufsicht des Bundesrates ausdrücklich\nan die LMK als oberstes Anstaltsorgan. Sie besteht somit gegenüber der Anstalt als\nGanze und richtet sich – anders als die Dienstaufsicht – nicht direkt an die Einheiten\nund Personen innerhalb des SLM. Diese Regelung ist typisch für Anstalten mit erheblicher Autonomie73 und für Fälle, in welchen nur eine Oberaufsicht besteht74.\n\nApril 1947 (BS 1, S. 688).\n70\nBundesratsbeschlüsse über die Einreihung der Ämter der Beamten vom 5. Oktober 1929 (Ämterklassifikation; BS 1, S. 543) sowie vom 29. Januar 1954 (Ämterklassifikation; AS 1954, S. 385).\n71\nArt. 8 Abs. 1 SLMG.\n72\nIm Gegensatz zum SLMG sieht etwa das Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen\nInstituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 (IGEG; SR 172.010.31) vor, dass das Institut bei\nder Anstellung des Personals umfassende Kompetenzen hat und dass die Anstellungsbedingungen der\nDirektionsmitglieder vom Institutsrat festgelegt werden (Art. 8 IGEG).\n73\nMOOR, Bd. III, S. 57; vgl. LAZZARINI, S. 360 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 5 Rz. 28.\n74\nMOOR, Bd. III, S. 60.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 301\nGutachten\n\n3. Umfang\n61 Die Aufsicht muss den nach der gesetzlichen Ordnung bestehenden Autonomiebereich\ndes beaufsichtigten Verwaltungsträgers wahren75. Sie darf also nicht in das Ermessen\nder beaufsichtigten Verwaltungseinheit eingreifen. Als Folge der Autonomie reduziert\nsich die Aufsicht des Trägergemeinwesens in der Regel auf eine Verbandsaufsicht76.\nMassgebend hierfür ist der Umfang der durch das Spezialgesetz vorgesehenen Autono-\nmie77. Vorbehalten bleiben gegenteilige gesetzliche Bestimmungen über die Aufsicht,\ndenn solche schränken die Autonomie entsprechend ein. Es wurde bereits festgestellt,\ndass der LMK die Befugnis zur Verwaltung des SLM zukommt. Sie ist diesbezüglich\nim Rahmen der erwähnten Einschränkungen grundsätzlich autonom. Die Beschränkung\nauf die Oberaufsicht ist Ausdruck der gewährten Autonomie78.\n62 Die gesetzliche Autonomie der LMK bezieht sich grundsätzlich auf die gesetzlichen\nAufgabenbereiche des SLM.\n63 Die Aufsicht erstreckt sich zunächst auf die Rechtmässigkeit. Sie kann sich aber auch\nauf übergeordnete politische Ziele beziehen und damit Fragen der Zweckmässigkeit\neinschliessen. Dies gilt im Rahmen der verfügbaren Aufsichtsmittel auch im Falle der\nBeschränkung auf eine Oberaufsicht. Im Rahmen einer Ermessenskontrolle ist allerdings Zurückhaltung angebracht, da die Aufsichtsbehörde auch in diesen Fällen nicht\nihr Ermessen an Stelle des Ermessens der beaufsichtigten Stelle setzen soll79.\n64 Dementsprechend ist es der beaufsichtigenden Stelle namentlich verwehrt, Weisungen\nin jenen Materien zu erlassen, die nach der gesetzlichen Ordnung in den Autonomiebereich des beaufsichtigten Verwaltungsträgers fallen80. Die Erteilung genereller Weisungen wird dann als zulässig erachtet, wenn die Aufsichtsbehörde eine unzweckmässige\noder rechtswidrige Geschäftsführung festgestellt hat81. Die Oberaufsichtsbehörde kann\naufsichtsrechtliche Massnahmen treffen und nötigenfalls Entscheide der beaufsichtigten\nInstitution aufheben, ändern oder Angelegenheiten an sich ziehen, falls Unregelmässigkeit festgestellt werden.\n\n"}