{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n50\nVgl. Rz. 34.\n51\nVerordnung betreffend die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums vom 4. März 1892, A.S.\nn.F. 1892, S. 603.\n52\n§ 4 lit. E.\n53\nVerordnung betreffend die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums vom 17. Juni 1907, A.S.\nn.F. Bd. 23, S. 173.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 297\nGutachten\n\nleitete „namens der Landesmuseumskommission und unter deren Aufsicht“ die Tätigkeit der Anstalt, die innere Verwaltung und führte die Aufsicht über das Personal. Weiter führte er nach Massgabe der Instruktionen des Schweizerischen Finanzdepartements\ndas Kassen- und Rechnungswesen. Die Direktion erhielt durch die Verordnung einen\nJahreskredit zur freien Verfügung für kleinere Ankäufe von Gegenständen. Neu wurde\nfür die Benützung des Landesmuseums ein besonderes Reglement vorbehalten.\n48 Die Verordnung von 194654 änderte am Regelungsgegenstand im Vergleich zur Verordnung von 1907 wenig. Auch die Kompetenzen der LMK und die organisatorische Struktur wurden nur geringfügig angepasst. Offenbar wurde nun nebst dem Museumsdirektor, dem Kurator und dem Sekretär der LMK noch weiteres Personal mit dem Status\nvon Beamten angestellt55.\n49 Die Verordnung von 197956 brachte eine systematische Neuordnung des Erlasses und\neine wesentliche Straffung seines Textes. Sie nahm insofern eine klarere Unterscheidung zwischen den Aufgaben der Kommission und des Direktors vor, als die LMK die\nAufgabe hatte, die Verwaltung und Geschäftsführung des Landesmuseums zu beaufsichtigen, während der Direktor das Museum leitete. Nicht mehr ausdrücklich erwähnt\nwar die Unterstellung des Personals unter den Direktor und die LMK; erwähnt war nur\nnoch die Aufgabe des Direktors, den wissenschaftlichen Mitarbeitern Forschungsaufträge zu erteilen. Aus der fehlenden Erwähnung der Führung des Personals kann nicht geschlossen werden, dass diese nicht mehr in die Kompetenz des Direktors und in die\nAufsichtskompetenz der LMK fallen sollte. Vielmehr ergab sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung, dass die dem Direktor zukommende Leitung auch die\nVerwaltung und Geschäftsführung des Landesmuseums umfasste und er diesbezüglich\nunter der Aufsicht der LMK stand.\n50 Erst in der noch heute geltenden Verordnung von 1993 wird die Kompetenz der LMK\nbezüglich der Verwaltung des Landesmuseums bzw. der Aufsicht über dessen Geschäftsführung nicht mehr erwähnt. Es ist nur noch die Rede von der Kompetenz zum\nEntscheid über die langfristige und dauernde Ausleihe sowie über die Veräusserung von\nObjekten. Daneben werden weitere Aufgaben beratender Art erwähnt. So berät und unterstützt die LMK das Bundesamt für Kultur bzw. das SLM in allen mit der Erfüllung\nder Aufgaben des Landesmuseums verbundenen Tätigkeiten und Fragen, sie verfolgt\ndie Entwicklung des Museumswesens und der mit den Aufgaben des Schweizerischen\nLandesmuseums verbundenen Gebiete, und sie nimmt Stellung zu Erlassentwürfen,\nwelche die Tätigkeit des Schweizerischen Landesmuseums betreffen. Statt der Wahl des\n\n54\nVerordnung betreffend die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums vom 29. November 1946,\nA.S. n.F. 1946, S. 1001; BS 4, S. 231.\n55\nVgl. Art. 11 der Verordnung betreffend die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums vom\n29. November 1946.\n56\nVerordnung über die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums vom 14. November 1979 (AS\n1979, S. 1911).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 298\nGutachten\n\nDirektors auf Antrag der LMK ist nun vorgesehen, dass das Bundesamt vor der Wahl\neiner neuen Direktorin oder eines neuen Direktors die Stellungnahme der LMK einholt.\nImmerhin ist das Recht der LMK erwähnt, dem Bundesamt jederzeit Bericht und Antrag\nzu stellen.\n51 Zusammenfassend ergibt sich, dass bis zur Verordnungsänderung von 1993 sämtliche\nVerordnungen der vorne dargelegten Auslegung des Landesmuseumsgesetzes folgten.\nDie Verwaltung des Landesmuseums war somit in allen Bereichen eine Aufgabe und\nKompetenz der LMK bzw. des ihr direkt unterstellten Direktors des Landesmuseums.\nDavon wurde nur in den vom Gesetz vorgezeichneten Bereichen abgewichen. Für die\nBeschlussfassung über grössere Ausgaben war nach all diesen Verordnungen der Bundesrat bzw. das Departement zuständig. Dieser Kompetenzvorbehalt zu Gunsten der\nZentralverwaltung war mit dem Landesmuseumsgesetz vereinbar, da dieses dem Landesmuseum keinen Anspruch auf entsprechende Finanzmittel in einem bestimmten Umfang zuspricht. Die in den Verordnungen vorgenommenen Regelungen der Kompetenzen zur Wahl bzw. Anstellung des Personals können sich auf Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG\nstützen, die hinsichtlich dieser Kompetenzfragen nicht aufgehoben wurden und richtigerweise auch heute noch massgebend sind57.\n\n"}