{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n 1. Auslegung der Delegationsnorm\n41 Gemäss Art. 8 Abs. 4 SLMG werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und ihrer Beamten durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt.\nEs fragt sich, welchen Spielraum der Bundesrat bei der Festlegung der Kompetenzen\nund Aufgaben der LMK hat.\n42 Im systematischen Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 muss Art. 8 Abs. 4 SLMG so verstanden werden, dass der Bundesrat die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstehenden Beamten näher umschreiben kann. Er ist dabei aber an\nden Grundsatz gebunden, dass die Verwaltung des Landesmuseums von der LMK besorgt wird.\n43 Nebst den systematischen Erwägungen sprechen auch die Absichten des historischen\nGesetzgebers sowie die teleologische, auf den Zweck der Norm ausgerichtete Betrachtung für diese Auslegung, da mit der Vertretung des Kantons und der Stadt Zürich dem\nUmstand Rechnung getragen wurde, dass diese ihre historischen Sammlungen in die\nBestände des Landesmuseums einbringen mussten. Die Einsetzung einer Kommission\nfür die Verwaltung des Landesmuseums bezweckt insbesondere den Einbezug der kantonalen und kommunalen Behörden am Ort des Sitzes. Diesen soll so eine Mitberatung\nund Mitbestimmung auch über ihre Sammlungsgegenstände ermöglicht werden. Historisch gesehen war dies die zentrale Begründung für die Einsetzung einer Kommission48.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Stadt und Kanton Zürich aus diesem Grund lange\nZeit auf eigene historische Museen verzichtet haben und das Landesmuseum dementsprechend auch die Aufgabe hat, die Geschichte von Stadt und Kanton Zürich darzustellen. Bis in die neueste Zeit herrschte die Meinung, es sei Stadt und Kanton Zürich durch\ndas Landesmuseumsgesetz untersagt, in dem vom Auftrag des Landesmuseums abgedeckten Bereich ein eigenes Museum (namentlich ein solches für Ur- und Frühgeschichte) zu gründen49. Der Einbezug von ausserhalb der Bundesverwaltung vorhandenem\nFachwissen tritt somit als Motiv des historischen Gesetzgebers für die Einsetzung einer\nKommission sowie auch als Normzweck in den Hintergrund.\n44 Aus dem zeitgemässen Auslegungselement ergibt sich kein Hinweis auf ein anderes\nNormverständnis. Im Sinne einer zeitgemäss-systematischen Überlegung ist zwar auch\nArt. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG in Betracht zu ziehen, welcher dem Bundesrat im Rahmen\nseiner Organisationskompetenz die Befugnis gibt, von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abzuweichen. Davon sind aber Fälle, in denen die Bundesver-\n\n48\nGründungsbotschaft, S. 225 f.\n49\nStellungnahme des Bundesamtes für Justiz zu Handen des SLM vom 1. Februar 1988 betreffend Kantonales Museum für Ur- und Frühgeschichte, Zürich.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 296\nGutachten\n\nsammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich eingeschränkt\nhat, ausgenommen. Eine solche Einschränkung ist vorliegend insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil damit, wie erwähnt, Rechte Dritter begründet werden50.\n\n2. Regelungen auf Verordnungsstufe\n45 Dieser Gesetzesinterpretation folgten auch die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen\nbetreffend die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums von 1892, von 1907,\nvon 1946 sowie von 1979.\n46 Die Verordnung von 189251 wiederholte zunächst die Gesetzesbestimmung, wonach die\nLMK unter Oberaufsicht des Bundesrats die Verwaltung des Landesmuseums besorgt.\nSie sah sodann vor, dass die LMK dem Bundesrat die Wahl des Direktors und des Kustoden vorschlägt. Die Wahl der übrigen Angestellten legte sie in die Kompetenz der\nLMK52. Weiter regelte sie die Konstituierung der LMK (Wahl des Präsidenten durch\nden Bundesrat; Wahl des Vizepräsidenten und des Sekretärs durch die LMK), die\nKommissionssitzungen und das Dringlichkeitsrecht des Präsidenten. Sie bestimmte,\ndass das Arbeitsprogramm einer Amtsperiode, der jährliche Geschäftsbericht, das Verwaltungsbudget und ein vierteljährliches Verzeichnis der erworbenen Gegenstände dem\nDepartement des Innern zu Handen des Bundesrates vorzulegen sind. Bezüglich der Finanzkompetenzen sah sie vor, dass die LMK definitiv über Ankäufe bis zu 4'000 Franken entscheidet und für solche, welche den Betrag übersteigen, dem Departement des\nInnern zu Handen des Bundesrates Vorschläge unterbreitet. Weiter regelte sie die Mitwirkung der LMK bei der Beurteilung von kantonalen Subventionsgesuchen, die Vertretung des Landesmuseums im Verband der öffentlichen Altertumssammlungen, die\nSpesen, die Entschädigung des Sekretärs, den Beizug von Experten sowie die Aufgaben\nund Kompetenzen des Direktors. Der Direktor stand unter der Aufsicht der LMK und\nleitete in deren Namen die Tätigkeit der Anstalt.\n47 Die Verordnung von 190753 nahm gegenüber jener von 1892 relativ geringfügige Änderungen vor. So wurden namentlich die Kompetenz des Präsidenten für dringliche Einkäufe betragsmässig limitiert, die Ausgabenkompetenzen der Kommission erhöht und\nverschiedene Bestimmungen detaillierter ausgeführt. Neu war vorgesehen, dass die Direktion aus dem Direktor und dem Vizedirektor besteht, welche beide an den Sitzungen\nder LMK teilnehmen. Nicht mehr eigens erwähnt war die Funktion des Sekretärs. Gemäss § 4 lit. E machte die LMK dem Bundesrat Vorschläge für die Wahl des Direktors\nund des Vizedirektors sowie der übrigen im Gesetz genannten Beamten. Der Direktor\n\n"}