{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n B. Zusammensetzung der LMK\n34 Die LMK besteht aus sieben Mitgliedern. Davon werden fünf durch den Bundesrat gewählt und je ein Mitglied wird vom Kanton und von der Stadt Zürich bestimmt41. Das\nGesetz gewährt somit dem Kanton und der Stadt Zürich als ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Dritten Rechte.\n35 Das Recht von Kanton und Stadt Zürich, sich über ihre Kommissionsmitglieder an der\nVerwaltung des Landesmuseums zu beteiligen, steht im Zusammenhang mit den ihnen\ndurch Art. 6 SLMG auferlegten Pflichten, die am Sitz des Landesmuseums befindlichen, der Stadt oder einer öffentlichen Korporation oder dem Kanton gehörenden histo-\nrisch-antiquarischen Sammlungen dem Landesmuseum zu übergeben, damit diese mit\nden Sammlungen des Bundes vereinigt in den Räumen des Landesmuseums aufgestellt\nund einheitlich geordnet werden. In der Botschaft wurde dazu Folgendes ausgeführt:\n„... so [angesichts dieser Verpflichtungen] ist klar, dass den Besitzern dieser\nsehr erheblichen und werthvollen Theile des Institutes bei der Verwaltung\ndesselben gebührende Mitwirkung eingeräumt und gesichert werden muss.\nAndererseits ist darauf zu halten, dass diese Verwaltung keine getrennte sei.\nEs ist somit angezeigt, für dieselbe eine gemischte Kommission vorzusehen,\nwelche, unter Vorbehalt des Präsidiums für den Bund, zum Theil vom\nBundesrath, zum andern Theil von der kantonalen und kommunalen Behörde, bzw. der Behörde einer an dem Museum betheiligten Korporation zu\nwählen wäre“42.\n36 Das Recht, je einen Vertreter in die LMK zu wählen, kann nicht für sich allein betrachtet werden, sondern hängt eng mit den Kompetenzen zusammen, welche das Gesetz der\nLMK zuteilt43.\n\n41\nArt. 8 Abs. 1 SLMG.\n42\nGründungsbotschaft, BBl 1889 III, S. 209 ff., 226.\n43\nIn diesem Sinn auch: Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 28. August 1990 über die Zuständig-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 294\nGutachten\n\nC. Umfang der Kompetenzen der LMK zur Verwaltung des\nLandesmuseums\n37 Die LMK hat gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG die Aufgabe, die Verwaltung des Landesmuseums zu besorgen.\n38 Unter „Verwaltung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SLMG sind sämtliche Aufgaben und\nKompetenzen zu verstehen, welche die Führung des Landesmuseums mit sich bringt.\nDazu gehören namentlich die interne Organisation des Landesmuseums, die Anstellung\nund die Führung des Personals, die Beschaffung von Arbeitsgeräten und Mobiliar sowie\nder Erwerb, die Veräusserung sowie die Ausleihe von Gegenständen der Sammlung\nbzw. der Ausstellung. Sie umfasst sowohl die fachlichen als auch die administrativen\nund organisatorischen Aspekte. Die der LMK gesetzlich eingeräumte Kompetenz zur\nVerwaltung des Landesmuseums ist somit sachlich in einem umfassenden Sinn zu verstehen.\n39 Grundsätzlich ist die LMK für die Verwaltung abschliessend zuständig44. Allerdings\nergeben sich aus dem Gesetz verschiedene Einschränkungen. So bestimmt Art. 8 Abs. 4\nSLMG, dass die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstehenden Beamten durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt werden.\nFür die Finanzierung enthält Art. 9 SLMG besondere Bestimmungen. Gemäss Art. 8\nAbs. 1 SLMG untersteht die Verwaltung des Landesmuseums der Oberaufsicht durch\nden Bundesrat.\n\nD. Verhältnis zur Direktion des SLM\n40 Der Umfang der Kompetenzen der Direktion des Landesmuseums ist im SLMG nicht\ngeregelt. Auch die geltende Verordnung über die Landesmuseumskommission45 enthält\ndarüber keine Bestimmung. Grundsätzlich ist es Sache der LMK, die Verwaltung des\nLandesmuseums zu besorgen. Die Direktion ist der LMK unterstellt46, wobei hier ein\nhierarchisches Verhältnis analog zur Hierarchie in der Zentralverwaltung besteht47.\nDementsprechend ist es Sache der LMK, die Delegation von bestimmten ihrer Aufgaben an die Direktion vorzunehmen und in diesem Sinn die Aufgabenteilung zu regeln.\nDie LMK ist gegenüber der Direktion weisungsbefugt und kann Geschäfte an sich ziehen sowie Entscheide der Direktion nachträglich aufheben oder ändern.\n\nkeiten im Bereich des Schweizerischen Landesmuseums, insbesondere Ziff. 4.\n44\nFLEINER/GIACOMETTI, S. 614.\n45\nVerordnung über die Landesmuseumskommission vom 7. April 1993 (LMK-V; SR 432.32).\n46\nArt. 8 Abs. 1 SLMG.\n47\nHÄFELIN/MÜLLER, Rz. 1241; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 7 Rz. 13 und 15.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 295\nGutachten\n\nE. Nähere Umschreibung der Kompetenzen der LMK durch\nbundesrätliche Verordnungen\n\n"}