{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n28 Unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten können als Organisationseinheiten der\nVerwaltung charakterisiert werden, denen eine gewisse Autonomie, aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt und denen kein eigenes Vermögen zur Verfügung steht30. Der\nBegriff der unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt ist wie erwähnt gesetzlich\nnicht allgemein gültig definiert. In der Lehre bestehen verschiedene Umschreibungen.\nHÄFELIN/MÜLLER definieren die öffentlichrechtliche Anstalt als eine Verwaltungseinheit, zu der ein Bestand von Personen und Sachen durch Rechtssatz technisch und organisatorisch zusammengefasst ist und die für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd den Anstaltsbenützern zur Verfügung steht31. Bei der unselbständigen Anstalt ist\nanzufügen, dass sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.\n29 Die unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt zeichnet sich durch folgende Begriffsmerkmale aus32:\n• Sie wird von einem (oder mehreren) Gemeinwesen getragen.\n• Sie beruht auf einem Rechtssatz.\n• Sie ist organisatorisch aus der Zentralverwaltung ausgegliedert.\n• Sie verfügt über eine gewisse Autonomie.\n• Sie ist mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet.\n• Sie ist zur dauernden Erfüllung einer Aufgabe des Trägergemeinwesens bestimmt.\n• Sie steht im Rahmen dieser Verwaltungsaufgabe den Anstaltsbenützern zur Verfügung.\n• Sie verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.\n\nSelbständige Anstalt\n\n30 Selbständige Anstalten unterscheiden sich von den unselbständigen durch die ihnen\nzukommende Rechtspersönlichkeit, welche insbesondere Auswirkungen auf ihre Stellung in Verwaltung- und Gerichtsverfahren haben kann. Sie verfügt in der Regel über\neigenes Vermögen, das von demjenigen des Trägergemeinwesens abgegrenzt ist. Hin-\n\n29\nHÄFELIN/MÜLLER, Rz. 1241; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 7 Rz. 13 und 15.\n30\nJAAG, Dezentralisierung, S. 28.\n31\nHÄFELIN/MÜLLER, Rz. 1314; JAAG, Staats- und Verwaltungsrecht, Rz. 1710; MAHON, S. 162 f.; MOOR,\nBd. III, S. 67 ff.\n32\nHÄFELIN/MÜLLER, Rz. 1314; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 7 Rz. 3, 8 f. und 18.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 292\nGutachten\n\ngegen ist mit der Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit nicht unbedingt eine grössere\nAutonomie verbunden33.\n\nAutonomie der öffentlichrechtlichen Anstalten\n\n31 Öffentlichrechtliche Anstalten verfügen gegenüber der Exekutive und der Zentralverwaltung immer über eine mehr oder weniger weit gehende Autonomie, das heisst über\neine administrative Selbständigkeit34. Autonomie bedeutet, dass die Leitungsorgane der\nAnstalten ihre Funktion in eigener Verantwortung wahrnehmen. Sie geniessen im Rahmen der massgebenden Rechtssätze einen weit gehenden Entscheidungsspielraum35. Die\nEinräumung einer solchen Autonomie ist häufig das Motiv, um dezentralisierte Verwaltungseinheiten zu schaffen36. Das Ausmass der Autonomie ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen, die den einzelnen Anstalten zu Grunde liegen37. Die Aufsichtsbehörde des\nTrägergemeinwesens darf nicht mit Weisungen und Selbsteintritten unmittelbar in diese\nHandlungsfreiheit der Anstalten eingreifen38.\n32 Die Autonomiegewährung erfolgt kaum je vollständig. Insbesondere kann keine Anstalt\nderart selbständig sein, dass sie sich der staatlichen Aufsicht vollständig entziehen wür-\nde39. Vielmehr werden die sich aus der Anstaltsaufgabe ergebenden Entscheidungen,\nObliegenheiten, Funktionen und Verrichtungen zwischen dem Trägerverband und den\nAnstaltsorganen aufgeteilt, teils durch getrennte Zuständigkeiten und teils durch verschiedene Formen des Zusammenwirkens. Je nachdem, ob die Mehrheit dieser Kompetenzen von der Anstalt oder vom Trägergemeinwesen wahrgenommen wird, liegt eine\nAnstalt mit mehr oder weniger ausgeprägter Autonomie vor40. Das Mass der Autonomie\neiner Anstalt ergibt sich somit auch aus der im Gesetz festgelegten Intensität der Aufsicht.\n\n33\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 235; HÄFELIN/MÜLLER, Rz. 1325; KNAPP, Grundlagen, N. 2510\nund 2560; LAZZARINI, S. 54 f.\n34\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 234; LAZZARINI, S. 5 f., 50 f.\n35\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 234 f.; LAZZARINI, S. 50 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 7 Rz. 15;\n§ 5 Rz. 28.\n36\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 234 f.\n37\nMOOR, Bd. III, S. 70.\n38\nBUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 235.\n39\nKNAPP, N. 2671; LAZZARINI, S. 53; SCHWARZENBACH, S. 260.\n40\nLAZZARINI, S. 52 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 293\nGutachten\n\nIV. Kompetenzen der Landesmuseumskommission\nA. Überblick\n33 Das Landesmuseumsgesetz enthält zwar keine explizite Regelung, welche die Weisungsgebundenheit des Landesmuseums bzw. der Landesmuseumskommission (LMK)\nund des Direktors ausdrücklich vorsehen oder ausschliessen würde. Immerhin sieht\nArt. 8 Abs. 1 SLMG vor, dass die Verwaltung des Landesmuseums von der LMK besorgt wird und dass diese der „Oberaufsicht“ des Bundesrates untersteht. Gemäss\nArt. 8 Abs. 4 werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr\nunterstehenden Beamten durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt.\n\n"}