{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n 1. Massgeblichkeit der spezialgesetzlichen Regelung\n21 Das Staatsrecht des Bundes kennt im Gegensatz zum privatrechtlichen Gesellschaftsrecht keine geschlossene Typologie möglicher Rechtsformen von Verwaltungsträgern22.\nWeder die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, welche bis Ende 1999 in Kraft war,\nnoch die geltende Bundesverfassung vom 18. April 1999 kennen eine entsprechende\nAufzählung. Dementsprechend werden die Organisationseinheiten im Einzelfall durch\ndie sie begründenden Erlasse definiert und die Übergänge zwischen den verschiedenen\nTypen sind fliessend. Die Bedeutung der Zuordnung einer konkreten Verwaltungseinheit zu einer bestimmten Rechtsform muss deshalb stark relativiert werden.\n22 Namentlich auch die Abgrenzung der Befugnisse eines Verwaltungsträgers gegenüber\nden Befugnissen der Zentralverwaltung richtet sich primär nach den speziell für den\nVerwaltungsträger erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt vorliegend umso\nmehr, als sich das Bundesgesetz über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums zur Rechtsform des Landesmuseums nicht äussert.\n23 Da die Erörterung der Kompetenzen dezentraler Verwaltungseinheiten in der juristischen Fachliteratur teilweise im Zusammenhang mit den einzelnen „typischen“ Rechtsformen erfolgt, werden nachfolgend die Zentralverwaltung, die unselbständige und die\nselbständige Anstalt kurz dargestellt.\n\n21\nBotschaft über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, S. 3852 f.\n22\nKNAPP, PTT, S. 504 f.; MOOR, Bd. III, S. 51 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 7 Rz. 1.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 290\nGutachten\n\n2. Zentralverwaltung\n24 Die Bundeszentralverwaltung umfasst sieben Departemente (sowie die Bundeskanzlei)23. Die Bundesverfassung bezeichnet sie teilweise schlicht als „Bundesverwaltung“24. Dieser Begriff ist jedoch nicht eindeutig, da das Wort „Bundesverwaltung“ in\nder Bundesverfassung an anderer Stelle in einem umfassenderen Sinn verwendet wird,\nder auch die dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie weitere Träger von\nBundesaufgaben erfasst; teilweise ist die Bedeutung unklar25.\n25 Gemäss Art. 2 RVOG umfasst der Begriff der „Bundesverwaltung“ nach Massgabe ihrer Organisationserlasse auch die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, nicht jedoch\nandere Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit\nVerwaltungsaufgaben betraut werden. Vorliegend sind die zentrale und die dezentrale\nBundesverwaltung auseinander zu halten, weshalb für ersteres der Begriff „Bundeszentralverwaltung“ oder „Zentralverwaltung“ verwendet wird.\n26 Die Bundeszentralverwaltung ist hierarchisch aufgebaut26. Dies bedeutet, dass jede\nEinheit der Bundeszentralverwaltung einer oder mehreren anderen untergeordnet ist und\ndass sie selbst wiederum anderen Behörden untergeordnet sein kann27. Der hierarchische Aufbau der Bundeszentralverwaltung hat namentlich folgende Rechtswirkungen28:\na. Dienstbefehle und Weisungen: Der Bundesrat bzw. die jeweils übergeordnete Verwaltungseinheit ist befugt, den unterstellten Einheiten verbindliche Anordnungen\nfür den Einzelfall zu geben und allgemeine Weisungen zu erlassen.\nb. Selbsteintritt (Evokation): Der Bundesrat bzw. die jeweils übergeordnete Verwaltungseinheit kann jederzeit einzelne Geschäfte einer untergeordneten Einheit zum\nEntscheid an sich ziehen.\nc. Dienstaufsicht: Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat haben\ndie Befolgung der Gesetze und Verordnungen sowie die Einhaltung ihrer Dienstbefehle und Weisungen durch die untergeordneten Verwaltungseinheiten zu überwachen. Sie können unter Umständen die Entscheidungen der unteren Instanzen aufheben und selber entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung zurückweisen.\n27 Das Hierarchieprinzip gilt nicht nur innerhalb der Bundeszentralverwaltung, sondern in\nder Regel auch innerhalb der einzelnen dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Hinge-\n\n23\nArt. 178 Abs. 2 und Art. 179 BV; Art. 6 Abs. 4 RVOV; TSCHANNEN, § 39 Rz. 29.\n24\nSo namentlich in Art. 178 Abs. 2 und 187 BV; Botschaft über eine neue Bundesverfassung, S. 408;\nSÄGESSER, Art. 178 BV Rz. 799.\n25\nVerwendung in umfassendem Sinn: Art. 169; unklare Bedeutung: Art. 178 Abs. 2 und 3 BV; vgl. SÄG-\nESSER, Art. 178 BV Rz. 801; TSCHANNEN, § 39 Rz. 26; MASTRONARDI, St. Galler Kommentar BV,\nArt. 169 N. 19.\n26\nArt. 178 Abs. 1 BV; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 6 Rz. 5.\n27\nHÄFELIN/MÜLLER, Rz. 1027; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 6 Rz. 4.\n28\nArt. 8 und 38 RVOG; HÄFELIN/MÜLLER, Rz. 1232 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 6 Rz. 7.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 291\nGutachten\n\ngen ist die Hierarchie im Verhältnis zwischen der Zentralverwaltung und den dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelockert29. Diese Lockerung ist Ausdruck der Autonomie, welche den dezentralisierten Verwaltungseinheiten zukommt.\n\n3. Öffentlichrechtliche Anstalten\n\nUnselbständige Anstalt\n\n"}