{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 288\nGutachten\n\n15 Im Zusammenhang mit der Regierungs- und Verwaltungsreform der 90er Jahre wurde\nvom 4-Kreise-Modell gesprochen. Bei den dort gebildeten Kreisen handelt es sich nicht\num rechtliche Kategorien, weshalb vorliegend darauf nicht eingegangen wird.\n\nB. Organisationskompetenz des Bundesrates\n16 Die Organisationsgewalt des Bundesrates gemäss Art. 178 Abs. 1 BV besteht nur im\nRahmen der gesetzlichen Regelungen17. Der Vorbehalt des Gesetzes gegenüber der Organisationsgewalt des Bundesrates bezieht sich nur auf wichtige bzw. grundlegende Bestimmungen, da Art. 164 BV nur für diese ausdrücklich die Gesetzesform verlangt und\ndamit die Zuständigkeit der Bundesversammlung unter Vorbehalt des fakultativen Referendums vorsieht18. Welche Bestimmungen wichtig sind, ist allerdings auch eine politische Wertung. Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV schliesst deshalb nicht aus, dass auch unwichtige Bestimmungen in Bundesgesetzen enthalten sein können19.\n17 Art. 8 Abs. 1 RVOG sieht vor, dass der Bundesrat die zweckmässige Organisation der\nBundesverwaltung bestimmt und sie den Verhältnissen anpasst. Zu diesem Zweck wird\nihm die Kompetenz erteilt, von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abzuweichen; ausgenommen sind Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.\n18 Mit dieser Bestimmung wurde die frühere Regelung abgelöst, wonach der Bundesrat bei\nder Ämterzuteilung zeitlich befristet von der Regelung in anderen Bundesgesetzen abweichen konnte. Die geltende Regelung bezieht sich nicht mehr nur auf die Gliederung\nder Bundesverwaltung in Ämter, sondern erfasst auch andere organisatorische Bestimmungen. Unter Organisationsbestimmungen sind nach der Botschaft Normen zu verstehen, die in irgendeiner Weise die Organisation der Bundesverwaltung betreffen, beispielsweise die Bezeichnung von Bundesämtern oder die Bestimmung ihres Sitzes, die\nZuteilung von Bundesämtern an Departemente oder die Zusammenlegung, Aufhebung,\nZuteilung oder der Transfer von Verwaltungseinheiten oder der Zusammenschluss\nzweier Verwaltungskommissionen. Dazu gehören auch die Festlegung der Anzahl Hierarchiestufen und die Bezeichnung von Koordinationsorganen sowie die Bestimmung\ndes Entscheidungsspielraums einer Verwaltungseinheit (Bestimmungen über Entscheidungsorgane, die Verselbständigung von Einheiten oder Genehmigungsvorbehalte)20.\n19 In der Botschaft wurde festgehalten, dass die Kompetenz des Bundesrates, von Bundesgesetzen abzuweichen, ausgeschlossen ist, wenn es sich um grundlegende Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV handelt. Als Beispiel hierfür wurden die organisatorische Veränderung des Instanzenzuges, Bestimmungen über die Wählbarkeit, die\n\n17\nEICHENBERGER, Art. 102 aBV Rz. 179 f.; SÄGESSER, Art. 178 BV Rz. 805; TSCHANNEN, § 38 Rz. 7.\n18\nArt. 164 Abs. 1 lit. g BV; Botschaft über eine neue Bundesverfassung, S. 401 und 408; BIAGGINI, St.\nGaller Kommentar BV, Art. 178 Rz. 20 ff.\n19\nSUTTER-SOMM, St. Galler Kommentar BV, Art. 164 Rz. 4.\n20\nBotschaft über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, S. 3850 und 3852.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 289\nGutachten\n\nUnvereinbarkeit oder die Funktion einer Verwaltungseinheit genannt. Weiter wurde\ndarauf hingewiesen, dass sich eine ausdrückliche Einschränkung der Organisationskompetenz des Bundesrates im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG aus dem betreffenden Bundesgesetz selber oder aus den Gesetzesmaterialien ergeben könne. Beispiele\nwurden dafür nicht genannt21. Ob andere Bundesgesetze eine Änderung ihrer Organisationsbestimmungen durch den Bundesrat zulassen, ergibt sich aus deren Auslegung.\nDabei sind neben dem Wortlaut (in seiner ursprünglichen und seiner geltungszeitlichen\nBedeutung) und dem systematischen Zusammenhang insbesondere der Zweck des Gesetzes und der historische Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen.\n20 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auf Art. 8 Abs. 1 RVOG gestützte Kompetenz des Bundesrates, von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abzuweichen, nur soweit besteht, als sich aus den betreffenden Gesetzen keine bewusste\nVerankerung der Organisation auf Gesetzesstufe ergibt.\n\nC. Wichtigste in Frage kommende Rechtsformen\n\n"}