{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n de in einem gewissen Mass ein unternehmerisches Handeln gestattet und finanzielle\nUnabhängigkeit gewährt.\n7 Eine erste wesentliche Erweiterung des Landesmuseums erfolgte 1912, als der Bundesrat für das Landesmuseum das Schloss Wildegg als Erbschaft annahm. Dem Landesmuseum wurde 1978 das Schweizerische Zollmuseum in Gandria angegliedert. 1984 wurde\ndie Gründung einer Zweigstelle im Schloss Prangins beschlossen7. 1990 wurde das Mu-\nsikautomaten-Museum Seewen eingegliedert. 1995 konnte mit dem Panorama der\nSchweizer Geschichte in Schwyz eine weitere Aussenstelle eröffnet werden. Weitere\nsolche Aussenstellen bilden das Museum Bärengasse in Zürich sowie die Keramiksammlung im Zunfthaus Meisen in Zürich.\n8 Mit Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1972 wurde Art. 5 SLMG gestrichen, welcher\ndie Verpflichtung des Sitzortes enthalten hatte, die Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltskosten für das Landesmuseum zu tragen.\n9 1989 beschloss der Bundesrat, das SLM in das Bundesamt für Kultur einzugliedern. Er\npasste die Ämterliste des inzwischen aufgehobenen Verwaltungsorganisationsgesetzes\nsowie die inzwischen aufgehobenen Verordnungen über die Zuweisung der Ämter an\ndie Departemente und der Dienste der Bundeskanzlei und über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter entsprechend an8. Erst 1993 erfolgte eine entsprechende\nTotalrevision der Verordnung über die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums, welche nun als Verordnung über die Landesmuseumskommission bezeichnet wurde. Das Landesmuseumsgesetz wurde jedoch nicht in diesem Sinn abgeändert.\n\nIII. Organisationsrechtliche Grundlagen\nA. Organisationskompetenz des Bundesgesetzgebers\n10 Die Bundesverfassung (BV) enthält über die Organisation der Verwaltungsträger des\nBundes nur wenige grundsätzliche Bestimmungen. Insbesondere sieht sie die Bundeszentralverwaltung vor und weist dem Bundesrat die Aufgabe zu, für deren zweckmässige Organisation zu sorgen9. Sie hält sodann fest, dass Verwaltungsaufgaben durch Gesetz auch an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts\nübertragen werden können, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen10.\n\ndes Bundesrates, BBl 1902 I 903 ff.\n7\nBundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums vom 5. Oktober 1984 (AS 1985, S. 152).\n8\nVgl. hinten Rz. 34.\n9\nArt. 178 Abs. 1 Satz 2 BV.\n10\nArt. 178 BV.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 287\nGutachten\n\n11 Gestützt auf die Organisationsgewalt des Bundesrates gemäss Art. 178 Abs. 1 BV sieht\nArt. 8 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vor, dass der\nBundesrat zur Schaffung einer zweckmässigen Organisation der Bundesverwaltung von\nOrganisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen kann. Es stellt sich deshalb die Frage, wie die diesbezüglichen Kompetenzen zwischen Gesetzgeber und Bundesrat abgegrenzt sind.\n12 Gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. g BV gehören die grundlegenden Bestimmungen über die\nOrganisation der Bundesbehörden zu den wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, die\nzwingend in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Struktur der Zentralverwaltung ist somit zumindest in groben Zügen im Gesetz zu regeln11. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung bedarf in jedem Fall der Grundlage in einem Gesetz12.\n13 In der Lehre werden folgende Bereiche der Bundesverwaltung unterschieden:\n− Bundeszentralverwaltung, welche aus den sieben Departementen und der Bundeskanzlei besteht (Art. 178 Abs. 2 und Art. 179 BV)13;\n− dezentrale Bundesverwaltung, welche aus den vom Bund errichteten und kontrollierten öffentlichrechtlichen Organisationen und Einheiten (öffentlichrechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften) besteht14.\n− Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die Bundesaufgaben\nerfüllen (Art. 178 Abs. 3 BV).\n14 Unklar und umstritten ist, ob die Kategorie der dezentralen Bundesverwaltung ebenfalls\nin den Geltungsbereich von Art. 178 Abs. 3 BV fällt oder ob sie von Art. 178 Abs. 1\nBV und somit von der Organisationskompetenz des Bundesrates erfasst wird. Nach der\neinen Auffassung bedürfen öffentlichrechtliche Anstalten gestützt auf Art. 178 Abs. 3\nBV einer gesetzlichen Grundlage15. Nach einer anderen Auffassung umfasst Art. 178\nAbs. 3 BV nicht jede Auslagerung aus der Bundeszentralverwaltung. Anstalten, Betriebe und Behördenkommissionen werden nach dieser zweiten Auffassung zur Bundesverwaltung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 BV gerechnet, obwohl es sich um Formen der\nDezentralisierung handelt16.\n\n11\nTSCHANNEN/ZIMMERLI, § 19 Rz. 13.\n12\nArt. 178 Abs. 3 BV; KNAPP, Exécution, Rz. 26; SÄGESSER, Art. 178 BV Rz. 818 ff.\n13\nArt. 6 Abs. 4 RVOV; TSCHANNEN, § 39 Rz. 29.\n14\nJAAG, Dezentralisierung, S. 28 f.; TSCHANNEN, § 39 Rz. 30.\n15\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung, S. 408 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 19 Rz. 13.\n16\nBIAGGINI, St. Galler Kommentar BV, Art. 178 Rz. 27; WEBER/BIAGGINI, S. 48. Nach BIAGGINI, St.\nGaller Kommentar BV, Art. 178 Rz. 27, fällt insbesondere die Ausstattung von Verwaltungseinheiten\nmit einem erhöhten Grad an Eigenständigkeit im Sinne des Führens mittels Leistungsauftrag nicht unter\nArt. 178 Abs. 3 BV.\n\n"}