{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n II. Historische Entwicklung des Schweizerischen\nLandesmuseums\n2 Ausschlaggebend für die Schaffung des Schweizerischen Landesmuseums (SLM) war\ndie Besorgnis, dass sonst zahlreiche Denkmäler vergangener Epochen durch Verkäufe\nins Ausland und schlechten Unterhalt verloren gehen würden. Die Botschaft wies auch\ndarauf hin, dass die zahlreichen Altertumsvereine sowie die kantonalen und lokalen Behörden von sich aus nicht im Stande waren, diese Aufgaben in genügendem Masse\nwahrzunehmen1.\n\n1\nGründungsbotschaft, BBl 1889 III, S. 209 ff. – Die Darstellung der historischen Entwicklung bis 1972\nist weitgehend dem Gutachten POLEDNA entnommen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 285\nGutachten\n\n3 Um den Verkauf eines Pfahlbautenmuseums ins Ausland zu verhindern, kaufte der\nBund die Sammlung bereits 1884 und brachte sie zunächst im Bundesratshaus unter2.\n1888 anerbot der Kanton Basel Stadt zunächst die Barfüsserkirche und anschliessend\neine angrenzende Liegenschaft als Räumlichkeiten für das Nationalmuseum und bewarb\nsich um dessen Sitz. Es folgten entsprechende Bewerbungen von Bern, Zürich und Luzern. Im gleichen Zeitraum wurde die Eidgenossenschaft mit zahlreichen Schenkungen,\nLegaten und Erbeinsetzungen bedacht, mit welchen ihr finanzielle Mittel oder Ausstellungsgegenstände für ein Schweizerisches Landesmuseum vermacht wurden3.\n4 Am 27. Juni 1890 verabschiedete die Bundesversammlung den Bundesbeschluss betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums (Landesmuseumsgesetz;\nSLMG)4. Dieser bestimmte, dass ein Schweizerisches Landesmuseum gegründet werden sollte, legte aber dessen Sitz noch nicht fest. Als Zweck des Museums wurde die\nAufnahme bedeutsamer vaterländischer Altertümer geschichtlicher und kunstgewerblicher Natur vorgesehen, die im Landesmuseum aufgestellt werden sollten. Die bereits\nder Eidgenossenschaft gehörenden historisch-antiquarischen Sammlungen sowie einzelne Gegenstände wurden dem Landesmuseum zugewiesen. Finanziert werden sollte\ndas Museum durch die jeweiligen Bundeskredite für die Erhaltung vaterländischer Altertümer, durch Mittel der Merianstiftung und allfällige weitere Vergabungen sowie\ndurch geschenkte oder unter Vorbehalt des Eigentumsrechts anvertraute schweizerische\nAltertümer.\n5 Der noch nicht bestimmte Sitzkanton und die Stadt am künftigen Sitz des Landesmuseums wurden verpflichtet, ihre bestehenden Sammlungen unter Wahrung ihres Eigentumsrechts in das Landesmuseum einzubringen, was insbesondere durch das Ziel motiviert war, einen genügenden Grundstock für die Sammlung zu schaffen5.\n6 Nach langen Debatten über den Standort und nach fünfjähriger Bauzeit konnte das Landesmuseum Ende Juni 1898 in Zürich eröffnet werden. Schon bald zeigte sich, dass die\nallgemeinen Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts für die Zwecke des Landesmuseums zu eng waren. Dies betraf insbesondere die budgetrechtlichen Prinzipien der\nSpezialität und der Annuität. Mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 1902 wurde unter anderem ein Museumsfonds geschaffen, welchem sowohl die in einem Jahr nicht aufgebrauchten Kredite als auch Erlöse aus dem Verkauf von Altertümern (Doubletten und\nandere entbehrliche Stücke) sowie Bargeschenke und Erträge aus Eintrittsgeldern, Garderoben, Taxen und dem Verkauf des offiziellen Führers zuzuweisen sind6. Damit wur-\n\n2\nGründungsbotschaft, S. 211.\n3\nGründungsbotschaft, S. 214 ff.\n4\nBundesgesetz über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums vom 27. Juni 1890 (SR\n432.31).\n5\nSchreiben des Bundesamtes für Justiz vom 1. Februar 1988 an das Schweizerische Landesmuseum\nbetreffend Kantonales Museum für Ur- und Frühgeschichte in Zürich.\n6\nArt. 9 SLMG in der Fassung gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1902; vgl. Botschaft\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 286\nGutachten\n\n"}