• Die Frage der Regelungslücke im Datenbankschutz sollte – sobald dies sinnvoll und möglich ist – im Bereich des Datenaustausches im EIONET an einigen konkreten Beispielen vertieft geprüft werden. Sollte sich die Regelungslücke als relevant erweisen, müsste in Erwägung gezogen werden, diese in der Bundesgesetzgebung bezogen auf Umweltdaten oder auf alle Geodaten zu schliessen. • Sobald die Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte das schweizerische Geoinformationsrecht bezüglich Kompatibilität im Detail überprüft werden.106 Kein Handlungsbedarf besteht trotz rechtlicher Unsicherheiten107 zurzeit im Bereich des Luftfahrtrechts.