Sie fallen aber andererseits unter die amtlichen Informationen, die in der Bundesverwaltung und in zahlreichen Kantonsverwaltungen heute auf Grund des Öffentlichkeitsprinzips frei zugänglich sind (vgl. z.B. Art. 5 i.V.m. Art. 6 BGÖ). In diesem Bereich besteht im schweizerischen Recht eine echte Regelungslücke, die schlimmstenfalls dazu führen könnte, dass EU-Staaten den schweizerischen Behörden das Zugangsrecht mit dem Hinweis auf fehlendes „Gegenrecht“ im Leistungsschutz verwehren.