12 E GeoIG). Geodatensätze, auf welche die schweizerischen Behörden im Sinne von Artikel 12 und 17 der INSPIRE-Richtlinie sowie über das EIONET Zugriff erhalten, stellen aber definitionsgemäss keine Geobasisdaten des Bundesrechts dar (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c E GeoIG), fallen damit nicht in den Geltungsbereich des GeoIG (vgl. Art. 2 E GeoIG) und untestehen somit auch nicht dem öffentlich-rechtlichen Leistungsschutz gemäss Artikel 12 E GeoIG. Sie fallen aber andererseits unter die amtlichen Informationen, die in der Bundesverwaltung und in zahlreichen Kantonsverwaltungen heute auf Grund des Öffentlichkeitsprinzips frei zugänglich sind (vgl. z.B. Art. 5 i.V.m.