• Es gilt für alle Geobasisdaten des Bundesrechts, unabhängig davon, ob diese in elektronischer oder anderer Form vorliegen.104 • Es gilt nicht nur für umweltrelevante Geodaten. Darüber hinaus enthält das Geoinformationsgesetz auch Vorschriften über die Finanzierung – namentlich auch über Bundesbeiträge – sowie Regelungen über die Berufsausübung im Bereich der amtlichen Vermessung. In dieser Hinsicht unterscheidet es sich als Landesrecht von einer EU-Richtlinie. 5.2.3. Einschränkende Regelungen des schweizerischen Recht