Sollten die gemäss schweizerischem Recht bestehenden und im Geobasisdatenkatalog abgebildeten Geodatensätze nicht alle Themen der Anhänge der INSPIRE-Richtlinien abdecken, müssten im schweizerischen Bundesrecht zuerst die Rechtsgrundlagen für die fehlenden Datensätze geschaffen werden.102 5.2.2. Weitergehender Regelungsbereich des schweizerischen Recht Das neue schweizerische Geoinformationsrecht geht vom Geltungsbereich her in folgenden Bereichen über den Geltungsbereich der INSPIRE-Richtlinie103 hinaus: