Es werden differenzierte Übergangsfristen vorgesehen, die sich jeweils auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der technischen und qualitativen Vorgaben beziehen.100 Bisher nicht geprüft wurde, ob und wie weit die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geobasidaten des Bundesrechts101 den Themen in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie entsprechen und diese Themen vollständig abdecken. Sollten die gemäss schweizerischem Recht bestehenden und im Geobasisdatenkatalog abgebildeten Geodatensätze nicht alle Themen der Anhänge der INSPIRE-Richtlinien abdecken, müssten im schweizerischen Bundesrecht zuerst die Rechtsgrundlagen für die fehlenden Datensätze geschaffen werden.102 5.2.2.