Die Einschränkungen des Zugangs zu Geodaten aus Gründen des Personendatenschutzes und der öffentlichen Sicherheit sind weitgehend identisch.98 • Für den Datenaustausch unter Behörden werden besondere, einfache Modelle vorgesehen.99 • Es werden differenzierte Übergangsfristen vorgesehen, die sich jeweils auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der technischen und qualitativen Vorgaben beziehen.100 Bisher nicht geprüft wurde, ob und wie weit die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geobasidaten des Bundesrechts101 den Themen in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie entsprechen und diese Themen vollständig abdecken.