• Beide Rechtssysteme betreffen einen föderalistischen Aufbau und tragen diesem entsprechend Rechnung.94 • Die geologischen Informationen sind Teil der Geodaten.95 • Die Systematik und die Begrifflichkeit der Geodienste von Artikel 11 Absatz 1 INSPIRE- Richtlinie sollen weitgehend unverändert in das schweizerische Recht übernommen werden.96 • Den Metadaten wird eine wichtige, harmonisierende Bedeutung zuerkannt.97 • Die Einschränkungen des Zugangs zu Geodaten aus Gründen des Personendatenschutzes und der öffentlichen Sicherheit sind weitgehend identisch.98 •