Der Datenbezug von schweizerischen Behörden und Verwaltungseinheiten im Rahmen von EIONET unterliegt dabei dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit (Art. 17 Abs. 5 INSPIRE-Richtlinie). Dies könnte die schweizerischen Teilnehmenden im EIONET zwingen, bestimmte Datensätze gemäss den Durchführungsbestimmungen in harmonisierter Form zur Verfügung zu stellen. Faktisch könnten die schweizerischen Behörden und Verwaltungsstellen zudem durch die Teilnahme an weiteren EU-Programmen zur Anwendung der Durchführungsbestimmungen der INSPIRE-Richtlinie gezwungen sein.