4.2.4. Indirekte Anwendung über die Einbindung in das europäische Umweltbeobachtungsnetzes Die Schweiz gehört – wie erwähnt – zum Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz nach Artikel 4 EUA-Verordnung (EIONET). Die gemeinschaftliche Nutzung der Datensätze nach INSPIRE-Richtlinie steht auch der EUA bzw. dem EIONET offen (Art. 17 Abs. 4, 5 und 8 INSPIRE-Richtlinie). Der Datenbezug von schweizerischen Behörden und Verwaltungseinheiten im Rahmen von EIONET unterliegt dabei dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit (Art. 17 Abs. 5 INSPIRE-Richtlinie).