Für diese sind die INSPIRE-Richtlinien ohnehin verbindlich und sie müssen durch den Erlass entsprechenden Landesrechts dafür sorgen, dass alle Geodatensätze im Sinne von Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie entsprechend den Vorschriften der Richtlinie und der Durchführungsvorschriften erhoben, nachgeführt, verwaltet und Dritten zur Verfügung gestellt werden. Auf dem Hintergrund, dass es das erklärte Ziel der EUA ist, eine Harmonisierung im Bereich der Umweltdaten herbeizuführen, und dass eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern der EUA hinsichtlich der qualitativen und technischen Anforderungen an Umweltdaten dieses Ziel in Frage stellt, muss somit erwogen werden, dass die