verpflichtet, der EUA und den anderen Netzteilnehmenden die Geodaten nach den entsprechenden EU-Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Für die Mitgliedstaaten der EUA, die zugleich Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, sind solche Vorgaben nicht notwendig. Für diese sind die INSPIRE-Richtlinien ohnehin verbindlich und sie müssen durch den Erlass entsprechenden Landesrechts dafür sorgen, dass alle Geodatensätze im Sinne von Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie entsprechend den Vorschriften der Richtlinie und der Durchführungsvorschriften erhoben, nachgeführt, verwaltet und Dritten zur Verfügung gestellt werden.