Zu den Aufgaben der EUA gehören u.a. das „Aufstellen einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind“ (Art. 2 Ziffer iii EUA-Verord- nung) und die „Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene sowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Messverfahren“ (Art. Ziffer iv EUA-Verordnung). Seit 1999 gehört weiter zu den Aufgaben der EUA die „umfassende Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten zuverlässigen und vergleichbaren Umweltinformationen, insbesondere über den Zustand der Umwelt, und Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Telematik-Technologie zu diesem Zweck“ (Art. 2