nie ausdrücklich unterstützende Funktionen zu.78 4.2.3. Indirekte Anwendung bei der Datenharmonisierung durch die EUA Zu den Aufgaben der EUA gehören u.a. das „Aufstellen einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind“ (Art. 2 Ziffer iii EUA-Verord- nung) und die „Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene sowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Messverfahren“ (Art. Ziffer iv EUA-Verordnung).