4.2. Indirekte Anwendbarkeit über das Umweltrecht 4.2.1. Die Schweizer Mitgliedschaft in der Europäischen Umweltagentur (EUA) Die Schweiz ist gemäss Artikel 1 EUA-Abk. ein vollwertiges Mitglied der Europäischen Umweltagentur (EUA) und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET). Sie ist – wie alle anderen Mitgliedstaaten auch – insbesondere verpflichtet, Umweltdaten gemäss den im Arbeitsprogramm der EUA festgelegten Vorgaben und Verfahrensweisen zur Verfügung zu stellen (Art. 8 EUA-Abk.). Im Anhang des Abkommens wird die EUA-Verordnung der EG ausdrücklich zu auf die Schweiz anwendbarem Recht erklärt.