Auch wenn sie der Umsetzung im Landesrecht bedarf, stellt sich dennoch die Frage, ob sie – zumindest nach Ablauf der Umsetzungsfrist und bei Fehlen einer entsprechenden rechtsbegründenden Norm im Landesrecht72 – für Dritte einen Anspruch auf Anschluss an der europäischen Geodaten-Infrastruktur begründet. Sofern ihre eigene Geodaten-Infrastruktur den in Artikel 12 INSPIRE-Richtlinie genannten technischen und qualitativen Anforderungen genügt, haben somit wohl die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und die Gemeinden ebenfalls einen Anspruch darauf, ihre GDI mit der GDI von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. mit einer gesamteuro-