kantonalen und kommunalen Behörden begründen. Dies ergibt sich als Folge davon, dass Richtlinien stets der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen.71 Eine Ausnahme von der direkten Anwendbarkeit auf die Schweiz stellt vermutungsweise Artikel 12 der INSPIRE-Richtlinie dar. Diese Bestimmung hat vom Wortlaut her den Charakter einer direkt anwendbaren (self-executing) Norm. Auch wenn sie der Umsetzung im Landesrecht bedarf, stellt sich dennoch die Frage, ob sie – zumindest nach Ablauf der Umsetzungsfrist und bei Fehlen einer entsprechenden rechtsbegründenden Norm im Landesrecht72 – für Dritte einen Anspruch auf Anschluss an der europäischen Geodaten-Infrastruktur begründet.