Damit die Richtlinie auch für die Schweiz volle Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit hätte, müsste sie im ordentlichen Verfahren der Änderung des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages in diesem oder einem zugehörigen Anhang aufgenommen werden. Selbst dann, wenn die INSPIRE-Richtlinie für die Schweiz verbindliches Völkerrecht darstellen würde, wären die Rechtsnormen der Richtlinie in der Schweiz nicht direkt anwendbar und würden keine Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen sowie von 69 Vgl. BERTRAND, INSPIRE, S. 5, BERNATH, Vorbereitung, S. 6. 70 Nach GIGER, Folien 12 f.