4. Zur Anwendbarkeit der INSPIRE-Richtlinie in der Schweiz 4.1. Keine direkte Anwendbarkeit Die Schweiz fällt nicht in den räumlichen Geltungsbereich der INSPIRE-Richtlinie, weil sie weder zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört, noch eines der sektoriellen Abkommen, die alle älter sind als die Richtlinie, deren Anwendbarkeit ausdrücklich festhält. Damit die Richtlinie auch für die Schweiz volle Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit hätte, müsste sie im ordentlichen Verfahren der Änderung des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages in diesem oder einem zugehörigen Anhang aufgenommen werden.