innerhalb von zwei Jahren für die in den Anhängen I und II aufgelisteten Themen, innerhalb von 5 Jahren für die im Anhang III aufgelisteten Themen. • Alle neu erzeugten Daten müssen den Datenmodellen der Durchführungsbestimmungen innerhalb von 2 Jahren seit Erlass der Durchführungsbestimmungen entsprechen. • Bestehende Daten, die weiterhin genutzt werden sollen, müssen angepasst oder über Dienste gemäss Durchführungsbestimmungen verfügbar gemacht werden, dies innerhalb von 7 Jahren.