Zugriffsrechte und die Nutzung der Geodaten und -dienste durch EU-Institutionen sowie betreffend die Harmonisierung der Geodaten für die Themen im Anhang I. Weiter bestehen Übergangsfristen für die technische Umsetzung, welche vom Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Durchführungsvorschriften abhängig sind: • Für alle Daten der in den Anhängen genannten Themen müssen Metadaten erzeugt werden; innerhalb von zwei Jahren für die in den Anhängen I und II aufgelisteten Themen, innerhalb von 5 Jahren für die im Anhang III aufgelisteten Themen.