„Drafting Teams“, welche aus freiwilligen Expertinnen und Experten bestehen.69 Neben Fachpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft arbeiten auch einzelne Expertinnen und Experten aus Nichtmitgliedstaaten mit. In inhaltlicher Hinsicht macht die Richtlinie für die Durchführungsbestimmungen insofern Vorgaben, als diese die bestehenden europäischen Normen in angemessener Weise berücksichtigen müssen (Art. 20 INSPIRE-Richtlinie). 3.3.2. Zeitliche Vorgaben Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft müssen innert zweier Jahre seit dem Inkrafttreten, d.h. bis zum 15. Mai 2009 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen, die für die Umsetzung der Richtlinie notwendig sind (Art.