22 Abs. 2 und 3 INSIPRE-Richtlinie).68 Für die Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie kommt das Regelungsverfahren oder das Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Anwendung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 INSPIRE-Richtlinie). Die EU-Kommisson, welche die Durchführungsbestimmungen erlässt, wird dabei von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und von einem Mitglied der Kommission geleitet wird. Die Vorbereitungsarbeiten erfolgen – thematisch gegliedert (Metadata; Data specifications; Network services, Data and service sharing, Monitoring and reporting) – in fünf so genannten