3.3. Umsetzung der Richtlinie67 3.3.1. Durchführungsbestimmungen Zur Sicherstellung der Interoperabilität der Geodaten im EU-Raum sieht die INSPIRE- Richtlinie den Erlass von Durchführungsbestimmungen vor (vgl. Art. 7 bis 9, Art. 16 und Art. 22 Abs. 3 INSPIRE-Richtlinie). Diese Durchführungsbestimmungen regeln technische Details und Spezifikationen. Das Verfahren zum Erlass von Durchführungsbestimmungen richtet sich nach dem so genannten Komitologiebeschluss, insbesondere dessen Artikel 5, 5a und 8 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 INSIPRE-Richtlinie).68