VII: Schlussbestimmungen. Der Geltungsbereich der INSPIRE-Richtlinie wird auf Geodatensätze beschränkt, die (kumulativ) folgende Anforderungen erfüllen: Sie beziehen sich auf eine Bereich, in dem ein Mitgliedstaat hoheitliche Befugnisse ausübt bzw. hat, sie liegen in elektronischer Form vor, sie wurden von einer Behörde bzw. öffentlichen Verwaltung (oder in deren Auftrag) im Rahmen des öffentlichen Auftrags erhoben, nachgeführt oder verwaltet und sie betreffen eines oder mehrere der in den Anhängen66 aufgeführten Themen (Art. 4 Abs. 1 INSIPRE-Richtlinie). Die Richtlinie gilt somit nicht für Geodaten, die in analoger Form vorliegen, wie herkömmliche Kartenwerke.