60 Artikel 1 Absatz 1 INSPIRE-Richtlinie lautet wie folgt: „Ziel dieser Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend ‚INSPIRE’ abgekürzt) für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Massnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen.“ 61 Siehe z.B. Erwägungen Nr. 1, 2, 4, 7, 10, 11 16 und 29 der INSPIRE-Richtlinie. 62 In diesem Sinne auch LEONARD, S. 3. 63 Vgl. LEONARD, S. 3; SALGÉ/GEIRINHAS/GIZZI, S. 6. 64 Vgl. LENK, S. 9. 65 Vgl. LENK, S. 9.