Die Norm hat Rechte und Pflichten von einzelnen Personen zum Inhalt. • Die Norm ist hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall die Grundlage eines Entscheides bilden zu können (Justiziabilität).54 Natürliche und juristische Personen können sich mithin auch unmittelbar auf die Abkommen mit der EG und die darin anwendbar erklärten Erlasse der EG berufen, soweit diese selfexecuting sind.55 Für EU-Richtlinien ist eine direkte Anwendbarkeit zum Vornherein ausgeschlossen, weil sich die Rechtsnormen der Richtlinie immer nur an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft richten, durch den Gesetzgeber in das Landesrecht umgesetzt werden müs-