rechtlichen Verantwortlichkeit und in der Folge zur Pflicht zur Wiedergutmachung führt.42 Nach den völkerrechtlichen Regeln (Art. 27 WVÜ) geht das Völkervertragsrecht im Verhältnis unter den Vertragspartnern dem Landesrecht der Vertragspartner vor.43 Die Bundesverfassung verlangt von allen Behörden der Schweiz bei ihrem Handeln die Beachtung des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV).44 Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ist immer noch unklar.45 In der Regel geht das Bundesgericht vom Vorrang des Völkerrechts aus.46 Wenn der Gesetzgeber allerdings in einem jüngeren Bundesgesetz im Bewusstsein der Verletzung von Völkerrecht eine vom direkt anwendbaren