In den Anhängen werden dann die massgeblichen Rechtsakte der EG aufgeführt.35 Die Geltung für die Schweiz richtet sich nach den Regelungen im jeweiligen Abkommen sowie nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen (vgl. auch nachfolgend Ziffer 2.2.3 und 2.2.4.). Die Gemischten Ausschüsse haben beschränkte Rechtsetzungsbefugnisse. Sie erlassen eine eigene Geschäftsordnung und sind befugt, Regelungen in den Anhängen und Protokollen zu den Abkommen – meist technische Vorschriften – zu ändern.36 Zu den Befugnissen der gemischten Ausschüsse gehören damit insbesondere, Änderungen des für die Schweiz massgeblichen Gemeinschaftsrechts auch im Rahmen des Abkommens als verbindlich zu