neue Mitgliedstaaten müssen dem Abkommen ausdrücklich beitreten.32. Rechtserlasse des Gemeinschaftsrechts und ihre Durchführungsbestimmungen erhalten für die Schweiz nur insoweit direkte Verbindlichkeit33, als sie in den Anhängen zu den Abkommen ausdrücklich erwähnt sind (Enumerationsprinzip).34 Es genügt grundsätzlich nicht, dass einzig der Grunderlass in das Abkommen aufgenommen wird, sondern es muss auch klar definiert werden, welche dazugehörigen Änderungen für die Schweiz relevant sind. Die Anhänge werden in den Abkommen regelmässig als deren integrierender Bestandteil bezeichnet. In den Anhängen werden dann die massgeblichen Rechtsakte der EG aufgeführt.35