Alle mit der EG abgeschlossenen Verträge gelten – soweit der Vertrag selbst nichts Abweichendes bestimmt – im gesamten Gebiet der EU. Anders verhält es sich bei gemischten Abkommen, denen auf Seiten der EU nicht nur die Gemeinschaft sondern auch die einzelnen Mitgliedstaaten zustimmen müssen; neue Mitgliedstaaten müssen dem Abkommen ausdrücklich beitreten.32. Rechtserlasse des Gemeinschaftsrechts und ihre Durchführungsbestimmungen erhalten für die Schweiz nur insoweit direkte Verbindlichkeit33, als sie in den Anhängen zu den Abkommen ausdrücklich erwähnt sind