Es handelt sich bei diesen Abkommen um Völkervertragsrecht im herkömmlichen Sinn, das nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auszulegen, anzuwenden und allenfalls abzuändern ist.31 Es wurden keine supranationalen Instanzen geschaffen, die mit der Weiterentwicklung der Abkommen betraut wurden. Abgesehen von den Änderungen, die durch die Gemischten Ausschüsse (vgl. unten) vorgenommen werden können, müssen Modifikationen an den Abkommen auf dem Weg der Vertragsänderung durchgeführt werden. Alle mit der EG abgeschlossenen Verträge gelten – soweit der Vertrag selbst nichts Abweichendes bestimmt – im gesamten Gebiet der EU.