• die Abkommen als Staatsverträge; • die massgeblichen Rechtserlasse des Gemeinschaftsrechts und ihre Durchführungsbestimmungen; • die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse. Die Abkommen stellen Staatsverträge zwischen der Schweiz und der EG dar. Beim Personenfreizügigkeitsabkommen sind die Mitgliedstaaten der EU zusätzlich Vertragsparteien (gemischtes Abkommen), beim Forschungsabkommen sind sowohl die EG als auch die EAG Vertragspartei.30 Es handelt sich bei diesen Abkommen um Völkervertragsrecht im herkömmlichen Sinn, das nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auszulegen, anzuwenden und allenfalls abzuändern