Sie sind Äusserungen der Organe der EG ohne oder mit höchstens beschränkter Verbindlichkeit und deshalb keine Rechtserlasse oder Rechtsakte im engeren Sinn. Sie legen den Mitgliedstaaten bzw. Personen ein bestimmtes Verhalten nahe, dieses kann aber nicht erzwungen werden. Empfehlungen und Stellungnahme sind deshalb keine eigentlichen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts. Allerdings können sie indirekt rechtliche Wirkungen entfalten, wenn sie die Voraussetzungen für spätere verbindliche Rechtsakte schaffen (im Sinne von Materialien) oder das betreffende Gemeinschaftsorgan sich selbst bindet, wodurch unter Umständen ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden kann.