Sie begründet nur gegenüber dem jeweiligen Adressaten Rechte und Pflichten (Art. 249 Abs. 4 EGV). Richtet sich eine Entscheidung an einen Mitgliedstaat, verpflichtet sie nur diesen einen Staat, der für ihre Umsetzung verantwortlich ist. Eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung kann darüber hinaus unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Richtlinie unmittelbare Wirkung auch für die EU-Bürgerinnen und Bürger erzeugen.24 Empfehlungen und Stellungnahmen25 richten sich an Mitgliedstaaten oder Personen. Sie sind Äusserungen der Organe der EG ohne oder mit höchstens beschränkter Verbindlichkeit und deshalb keine Rechtserlasse oder Rechtsakte im engeren Sinn.