In diesem Sinne kommt der Direktwirkung von Richtlinien Sanktionscharakter zu.21 Darüber hinaus hat der EuGH in seiner Praxis eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ersatz derjenigen Schäden anerkannt, die durch die fehlende oder nicht ordnungsgemässe Umsetzung verursacht werden.22 Die Entscheidung23 ist ein individuell-konkreter Rechtsakt eines Organs der EG (meistens der Kommission) und richtet sich an eine Person oder einen Mitgliedstaat (vergleichbar mit der Verfügung im schweizerischen Verwaltungsrecht). Sie begründet nur gegenüber dem jeweiligen Adressaten Rechte und Pflichten (Art. 249 Abs. 4 EGV).