• Dem nationalen Gesetzgeber darf bei der inhaltlichen Gestaltung des Rechts kein Ermessensspielraum eingeräumt sein. • Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie/EGKS-Empfehlung ist abgelaufen. Diese Rechtsprechung des EuGH zur Direktwirkung von Richtlinien beruht im wesentlichen auf der Überlegung, dass ein Mitgliedstaat widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sein Recht anwendet, obwohl er es entsprechend den Vorgaben aus den Richtlinienbestimmungen hätte anpassen müssen.