Als Grundsatz gilt, dass durch die Umsetzung ein Rechtszustand geschaffen werden muss, der die Rechte und Pflichten aus den Vorschriften einer Richtlinie hinreichend klar und bestimmt erkennen lässt und so den EU-Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, sie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen oder sich gegen sie zur Wehr zu setzen. Dazu bedarf es in aller Regel des Erlasses verbindlicher nationaler Rechtsnormen (Rechtserlasse) oder aber der Aufhebung oder Abänderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften.18 Blosse Verwaltungsmassnahmen genügt nicht, da diese von der Verwaltung naturgemäss beliebig geändert werden