249 Abs. 3 EGV). Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, die dabei über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen (Art. 249 Abs. 3 EGV: „… Wahl der Form und der Mittel.“). Sie bestimmen die Mittel, mit welchen sie das Ziel erreichen wollen. Als Grundsatz gilt, dass durch die Umsetzung ein Rechtszustand geschaffen werden muss, der die Rechte und Pflichten aus den Vorschriften einer Richtlinie hinreichend klar und bestimmt erkennen lässt und so den EU-Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, sie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen oder sich gegen sie zur Wehr zu setzen.